Vatikanisches Konzil, Zweites
Bislang letztes Konzil in der Geschichte der katholischen Kirche (November 1962 bis Dezember 1965).

1959, ein knappes Jh. nach dem Ersten Vatikanum (1869/70), kündigte der damalige Papst Johannes XXIII. (1958–63) ein neues Konzil an und begründete sein Vorhaben mit der Notwendigkeit einer offenen Auseinandersetzung der Kirche mit den gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Herausforderungen der modernen Welt („aggiornamento“). Der Papst verstarb während der ersten Konzilsphase; sein Nachfolger Paul VI. (1963–78) führte die Kirchenversammlung weiter und brachte sie zu einem erfolgreichen Abschluss. Das V. K. stellt in der Geschichte der katholischen Kirche ein großes Reformkonzil dar, das die innerkirchlichen Hauptbereiche der Seelsorge (Liturgie, Diakonie, Verkündigung, Ökumene) ebenso erneuerte, wie es nach außen hin bedeutende Schritte zu einem neuen Verhältnis gegenüber der modernen Welt und ihren „Zeichen der Zeit“ setzte.

Das erste vom Konzil feierlich verabschiedete Dokument war die Konstitution über die heilige Liturgie, Sacrosanctum Concilium (SC), vom 4.12.1963. Die mit diesem Dokument gesamtkirchlich eingeleitete Liturgiereform machte das enorme Veränderungs- und Erneuerungspotential dieses Konzils manifest. Die erneuerte Liturgie wurde zum Symbol für eine durch den ‚Geist des Konzils‘ erneuerte Kirche. Die Prinzipien und Umsetzungsrichtlinien der Liturgiereform, die in vielen Punkten den Anliegen der Liturgischen Bewegung zum Durchbruch verhalfen, hatten nicht zuletzt für die Pflege und Entwicklung der katholischen Kirchenmusik gravierende Folgen, die sich im deutschen Sprachraum und damit auch in Österreich mit besonderer Intensität auswirkten.

Laut SC 10 „ist die Liturgie der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt“. In diesem Sinn sind alle Getauften zur „vollen, bewussten und tätigen Teilnahme“ an der Liturgie der Kirche berufen. Der gemeinsame liturgische Gesang aller Mitfeiernden gilt als ein hervorragendes Merkmal dieser Teilnahme. Daher ermöglicht SC den Gebrauch der Volkssprachen (Art. 36) und spricht sich für „Anpassungen“ an die Eigenart und Überlieferungen der Völker und Kulturen, besonders auf dem Gebiet der musikalischen Traditionen aus, soweit sie die notwendige Einheit des römischen Ritus nicht gefährden. Damit gewinnt auch die liturgische Musik einen theologisch substanziellen Stellenwert im gottesdienstlichen Feiergeschehen. Die Konzilskonstitution widmet ihr aus diesem Grund einen eigenen Abschnitt, in dem ihre theologischen Grundzüge und deren praktische Konsequenzen skizziert werden.

Die Aussagen zur Kirchenmusik greifen wichtige Aussagen aus päpstlichen Lehrschreiben zur Kirchenmusik seit Beginn des 20. Jh.s auf (Pius X.: Tra le sollecitudini 1903; Pius XI.: Divini cultus sanctitatem 1928; Pius XII.: Musicae sacrae disciplina 1955; Instruktion der Ritenkongregation über die Kirchenmusik 1958) und passen sie in die großen Reformprinzipien von SC ein. Die überlieferte Kirchenmusik wird als ein „Reichtum von unschätzbarem Wert“ bezeichnet. Der liturgische Gesang bildet „einen notwendigen und integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie“. Das Grundkriterium für Musik im Gottesdienst ist ihre Fähigkeit, Teil der Liturgie selbst zu sein. Um dies zu erreichen, sind „alle Formen wahrer Kunst“ zugelassen, sofern sie der Ehre Gottes und der Heiligung der Gläubigen zu dienen vermögen. Ihre „vornehmste Form“ erreicht die Liturgie in ihrer gesungenen Gestalt mit voller rituell-musikalischer Entfaltung unter Beteiligung aller Gläubigen. Bei aller Betonung des gemeinsamen Singens der Gemeinde bleibt der Sängerchor (Kirchenchöre) bedeutender Träger des liturgischen Gesanges, dem v. a. aufgetragen ist, den Schatz der Kirchenmusik „mit größter Sorge“ weiter zu pflegen, insbesondere an den Bischofskirchen. Der Gregorianische Choral wird als der „der römischen Liturgie eigene Gesang“ hervorgehoben, ohne damit andere Arten der Kirchenmusik auszuschließen. Unter den Instrumenten wird für die Liturgie die Pfeifenorgel besonders gewürdigt. Andere Instrumente können nach Ermessen der teilkirchlichen Autoritäten für die Liturgie zugelassen werden, wenn sie sich „für den heiligen Gebrauch eignen […], der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der Gläubigen wirklich fördern“. Schließlich wird der Beruf des Kirchenmusikers/der Kirchenmusikerin als Berufung und geistlicher Dienst dargestellt. Die Komposition neuer liturgischer Musik gemäß den Richtlinien von SC wird mit Nachdruck gefordert.

Unmittelbare Folge der durch die Liturgiekonstitution eingeleiteten Reform waren die von Rom mittels verschiedener Instruktionen gesteuerte Umsetzung ihrer Intentionen sowie die Erstellung liturgischer Bücher in den einzelnen Sprachregionen.

Seit dem Konzil sind bisher insgesamt fünf „Instruktionen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Liturgiereform“ erschienen (Inter Oecumenici 1964; Tres abhinc annos 1967; Liturgicae instaurationes 1970; Varietates legitimae 1994 und Liturgiam authenticam 2001). Dazu kommt eine Reihe zusätzlicher Dokumente, die jeweils Detailbereiche der Liturgie regeln, darunter die Instruktion über die Musik in der heiligen Liturgie „Musicam sacram“ (MS) von 1967, die für die Kirchenmusik von größter Bedeutung ist. Diese gesamtkirchlich verbindlichen Texte bilden als direkte Folgedokumente von SC einen wesentlichen Teil des konziliaren Reformprozesses. MS fördert im Sinn der Reformanliegen den liturgischen Gemeindegesang und ermöglicht gleichzeitig durch einige Ausnahmeregelungen die Integration der traditionellen Kirchenmusik in die erneuerte Liturgie. Wenn die Gemeinde an anderen Stellen gemeinsam singt, kann ein Chor auch weiterhin eine mehrstimmige Ordinariumsvertonung vollständig zu Gehör bringen. Das klassische Einteilungsprinzip der Gesangsteile der Liturgie nach „Ordinarium“ und „Proprium“, insbesondere in der Messliturgie, wird stark relativiert. Mit den Regelungen dieses Dokuments begann für den deutschen Sprachraum die Integration eines seit dem Mittelalter gewachsenen Schatzes an deutschen Kirchenliedern und geistlichen Gesängen als Teil der erneuerten Liturgie (Kirchengesangbuch). Ergänzend dazu wurden neue Rufe, Kehrverse, Gesänge und Lieder geschaffen, um ein großzügiges und unterschiedlichen Gemeindesituationen angemessenes Auswahlrepertoire zur musikalischen Gestaltung der Liturgie zur Verfügung zu stellen. Das Gesangbuch Gotteslob ist mit seinem Österreich- und seinen Diözesanteilen als ‚liturgisches Rollenbuch der Gemeinde‘ das Hauptprodukt dieser Entwicklung. Mit der sukzessiven Übersetzung und Erstellung aller liturgischen Bücher in deutscher Sprache wurden die skizzierten Reformschritte im Detail weiter festgelegt (Messe, Offizium).

Der konziliare Reformprozess führte in Österreich zu einer Belebung kompositorischer Tätigkeiten im Dienst der erneuerten Liturgie, die neue Formen und Stile hervorbrachte, und deren Bogen sich von hochkomplexen Kompositionen für professionelle Musiker/innen bis hin zur anlassbezogenen gottesdienstlichen Gebrauchsmusik ehrenamtlich engagierter Gemeindemitglieder spannt.

In der österreichischen Kirchenmusikzeitschrift Singende Kirche ist die skizzierte Entwicklung hervorragend dokumentiert. Im Sinn dieser breiten, vielschichtigen und begegnungsreichen Musikpflege im Umkreis des christlichen Glaubens und in der Liturgie verwirklicht sich in der österreichischen Kirchenmusikgeschichte seit dem Z.n V.n K. ein Stück der Ursprungsintention dieser Kirchenversammlung.

Lit (chron.): SK 1ff (1953ff); Die Konstitution des Z.n V.n K.s über die heilige Liturgie. Lateinisch-dt. Text m. einem Kommentar v. E. J. Lengeling in Reihe lebendiger Gottesdienst 5/6 (21965); Ph. Harnoncourt, Gesamtkirchliche u. teilkirchliche Liturgie. Studien zum liturgischen Heiligenkalender u. zum Gesang im Gottesdienst unter besonderer Berücksichtigung des dt. Sprachgebiets 1974; H. B. Meyer/R. Pacik (Hg.), Dokumente zur Kirchenmusik unter besonderer Berücksichtigung des dt. Sprachgebietes 1981; Ph. Harnoncourt et al. in Gottesdienst der Kirche. Hb. der Liturgiewissenschaft, Tl. 3: Gestalt des Gottesdienstes 1987; E. Jaschinski, Musica sacra oder Musik im Gottesdienst? Die Entstehung der Aussagen über die Kirchenmusik in der Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“ (1963) und bis zur Instruktion „Musicam sacram“ (1967), 1990; O. H. Pesch, Z. V. K. – Vorgesch., Verlauf, Ergebnisse, Nachgesch. 1993; MGG 9 (1998); A. W. Ruff OSB, Integration and Inconsistencies. The Thesaurus Musicae Sacrae in the Reformed Roman Eucharistic Liturgy, Diss. Graz 1998; H. Krätzl, Im Sprung gehemmt – Was mir nach dem Konzil noch alles fehlt 41999; Heiliger Dienst 54 (2000), H. 2 [Themenheft Liturgische Musik]; H. Rennings/M. Klöckener (Hg.), Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, 3 Bde. 1983–2001; J. J. Koch, Traditionelle mehrstimmige Messen in erneuerter Liturgie – ein Widerspruch? 2002; F. K. Praßl in M. Klöckener/B. Kranemann (Hg.), Liturgiereformen. Historische Studien zu einem bleibenden Grundzug des christlichen Gottesdienstes, Tl. 2: Liturgiereformen seit der Mitte des 19. Jh.s bis zur Gegenwart 2002; G. Alberigo/K. Wittstadt (Hg.), Gesch. des Z.n V.n K.s (1959–1965), 5 Bde. 1997–2004; F. X. Bischof/St. Leimgruber (Hg.), Vierzig Jahre II. Vatikanum – zur Wirkungsgesch. der Konzilstexte 2004; P. Ebenbauer in I. Mildenberger/W. Ratzmann (Hg.), Klage – Lob – Verkündigung. Gottesdienstliche Musik in einer pluralen Kultur 2004; E. Jaschinski, Kleine Gesch. der Kirchenmusik 2004; F. K. Praßl in Heiliger Dienst 58 (2004); K. Rahner/H. Vorgrimler, Kleines Konzilskompendium 312004; K. Richter/Th. Sternberg (Hg.), Liturgiereform. Eine bleibende Aufgabe. 40 Jahre Konzilskonstitution über die heilige Liturgie 2004; Musik im Kirchenraum außerhalb der Liturgie, Arbeitshilfen 194, hg. v. Sekretariat der Dt. Bischofskonferenz 2005; J.-A. Willa, Singen als liturgisches Geschehen 2005.

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