Aufgrund der Kapellmeister- und Musiker-Verordnung von 1934, welche die berufsständische Gliederung des Staates auf musikalischem Gebiet gewährleisten sollte, waren die Musiker einerseits durch Einbeziehung in den Gewerkschaftsbund, andererseits durch die Schaffung des Musikerrings und der analogen Kapellmeisterunion für Kapellmeister (Dirigenten) organisiert. Musikerring, Kapellmeisterunion und Gewerkschaft der Musiker standen unter gemeinsamer Leitung, eine 1935 geplante Vereinigung der beiden Erstgenannten kam jedoch nicht zustande.
Geleitet von einem durch das Bundesministerium für Unterricht ernannten und diesem weisungsgebundenen Vorstand, bestand die Aufgabe des Musikerrings v. a. in der Überprüfung der Ansuchen um Musikerberechtigungsscheine, ohne die Ausübung von Musik als Beruf nicht erlaubt war (Musikwirtschaft). Außerdem nahm der Musikerring Einfluss bei der Errichtung amtlicher Fachprüfungskommisionen, führte eine Disziplinarkommission zur Verfolgung von Verletzungen der Standesehre und standeswidrigem Verhalten von Mitgliedern und besaß allein das Recht, mit Verwertungsgesellschaften (Autoren, Komponisten, Musikverleger; Urheberrecht) Verträge abzuschließen. In die Vergabe der Staatspreise für Musik 1934–37 (Preise) war der Musikerring jedoch nicht eingebunden. Wahrscheinlich ist, dass er an der Ausarbeitung des ersten österreichischen Urheberrechtsgesetzes von 1936 beteiligt war. Übrigens ließen sich viele Ziele der Kapellmeister- und Musiker-Verordnung praktisch nicht umsetzen. 1934/35 erschien die Wiener Musikerzeitung, hrsg. von der Standesvereinigung der österreichischen Musiker (Musikzeitschriften).
Lit: H. Fischer in Anbruch 17 (1935); G. Karnthaler, Die Kulturpolitik im österr. Ständestaat im Bereich der Musik, Hausarbeit Wien 1976.
RF